Hebesätze
Die Hebesätze sind festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 vom Hundert
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 405 vom Hundert der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 390 vom Hundert der Steuermessbeträge.




